Urteile Erbrecht

[
scroll

Aktuelles aus dem Erbrecht

 

5. August 2021

Keine Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1968 BGB.

Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs (BGH, Az. IV ZR 174/20).

 

26. April 2021

Recht von Miterben zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB

Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nicht zum Nachlass. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil (BGH, Az. IV ZR 8/20).

 

24. Februar 2021

Miterbenanspruch: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels

Ein Miterbe der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

 

Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der 7. Zivilsenates BGH zu der umstrittenen Fragestellung, ob ein Miterbe die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verlangen kann. Der BGH weist außerdem darauf hin, dass nach § 132 Abs. 2, S. 2, 1.HS ZVG in der Vollstreckungsklausel der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben ist. Sind Berechtigte alle in der Gesamthand verbundene Miterben, müssen alle Miterben in der Vollstreckungsklausel als Berechtigte angegeben werden.

(BGH, Az. VII ZB 69/18)

 

13. Mai 2020

Unauffindbarkeit eines Testaments

Die Unauffindbarkeit eines Testaments begründet keine Vermutung für dessen Vernichtung durch den Erblasser.

Die Aufbewahrung einer handschriftlich bearbeiteten Kopie eines Testaments bis zum Tot spricht dafür, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, den ihm kopierten Testament zum Ausdruck gekommenen Willen zu ändern (OLG Düsseldorf, Az.: 25 WX 65/18).

w

Kanzlei Hagen

Dr. Kleffmann und Partner Rechtsanwälte
Bergischer Ring 11
58095 Hagen

Telefon: 02331 / 37 530 0
Telefax: 02331 / 37 530 24

E-Mail: rae@dr-kleffmann.de

Unsere Bürozeiten:
Montag - Donnerstag: 08:00 Uhr - 18:00
Freitag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Bergischer Ring 11

Kanzlei Dortmund

Dr. Kleffmann und Partner Rechtsanwälte
Europaplatz 1
44269 Dortmund

Telefon: 0231 / 99 96 28 0
Telefax: 0231 / 99 96 28 24

E-Mail: rae@dr-kleffmann.de

Unsere Bürozeiten:
Montag - Donnerstag: 08:00 Uhr - 18:00
Freitag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

 

Bergischer Ring 11

© 2024Dr. Kleffmann & Partner |  Impressum | Datenschutz