Steuerrecht
Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, die durch Ehe, Partnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Das Familienrecht hat mit dem Steuerrecht viele Berührungspunkte. So werden beispielsweise Verheiratete im Steuerrecht anders behandelt als Ledige. Insbesondere stellen sich bei Trennung und Scheidung viele Fragen, die mit dem Steuerrecht in Verbindung stehen. Denn eine Trennung vom Ehepartner ist nicht nur ein tiefgreifender persönlicher Einschnitt in das gewohnte Familienleben, sondern zieht auch finanzielle Veränderungen nach sich. Daher ist eine Beratung durch spezialisierte Fachanwälte im Familien- und Steuerrecht zu empfehlen. Nur einige der relevanten Berührungspunkte sind:
Steuerliche Veranlagung:
Ehegatten haben grundsätzlich die Wahl, ob sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder getrennt. In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung zu einer geringeren Steuerbelastung durch die Anwendung der Splittingtabelle. Nach der Trennung gilt:
Im Trennungsjahr kann noch zusammen veranlagt werden, weil hier mindestens ein Tag Zusammenleben vorlag. Im nächsten Kalenderjahr ist die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Dauerndes Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn: „die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht.“
Steuerklasse
Die Steuerklassen III bis V sind verheirateten Erwerbstätigen bzw. Steuerpflichtigen vorbehalten. Bei Eintritt in die eheliche Gemeinschaft können sich die Ehegatten beim Steuerklassenwechsel für eine von zwei Varianten entscheiden. Entweder sie wechseln beide in die Steuerklasse IV oder der besser verdienende Ehepartner wählt die Steuerklasse III.
Die Steuerklasse ändert sich nach der Trennung oder Scheidung nicht automatisch. Vielmehr muss der Steuerklassenwechsel nach der Trennung von mindestens einem Ehepartner beim Finanzamt beantragt werden. Im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr müssen die Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragen und damit die Steuerklasse wechseln. Nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Trennung vollzogen wurde, werden die Ehegatten dann zwingend wie Einzelpersonen nach dem Grundtarif veranlagt und besteuert.
Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
Während der Vermögensauseinandersetzung sind Bereiche wie gemeinsames Grundeigentum oder die Beteiligung an Gesellschaften genauer zu prüfen, um bei einer notwendigen Aufteilung keine negativen steuerlichen Folgen zu erwirken.
Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und keine andere Vereinbarung getroffen haben, dann hat bei Beendigung der Ehe ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe entstandenen Zugewinns. Wenn dieser Anspruch in Geld gezahlt wird, fällt hierauf weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer an. Wenn zum Ausgleich aber Wirtschaftsgüter übertragen werden, also z.B. ein Grundstück oder Wertpapiere übertragen werden, können Steuern anfallen.
Versorgungsausgleich
Wenn es im Zuge der Scheidung (oder auch der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt, werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit geteilt. Dies ist steuerlich grundsätzlich zwar nicht relevant, da die nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG ) durchgeführte Übertragung von Anrechten (interne Teilung) steuerfrei bleibt. Jedoch können Ausgleichzahlungen , die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden, als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden.
Unterhalt und steuerliches Realsplitting
Unterhalt für (Noch/Ex) Ehepartner: Können die Ehegatten im Jahr der Trennung oder Scheidung noch die Zusammenveranlagung wählen, ist dies zumeist günstiger. Dann ist ein Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Wenn die Ehegatten nach Trennung oder Scheidung aber wieder einzeln veranlagt werden, hat der Unterhaltleistende die Wahl, ob er die Zahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings als Sonderausgaben geltend macht oder den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzieht.
Bei dem sog. Realsplitting handelt sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, die durch dessen Zustimmung bei ihm als einkommensteuerpflichtige Einkünfte behandelt werden. Beim steuerlichen Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zieht der Unterhaltsleistende den Unterhalt als Sonderausgaben von seinem Einkommen ab. Korrespondierend dazu muss der Unterhaltsempfänger aber diesen Betrag als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Das steuerliche Realsplitting muss der Unterhaltleistende beantragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Antrag für ein Jahr bindend ist und weder geändert noch zurückgenommen werden kann. Der Empfänger muss dem Antrag zustimmen (Formular „Anlage U“). Dies kann er jedoch davon abhängig machen, dass der Leistende ihm die steuerlichen Nachteile ersetzt, die ihm durch die Versteuerung des Unterhalts entstehen.
Der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kann erfolgen, wenn das Realsplitting nicht möglich ist. Außerdem darf der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen verfügen. Der Empfänger muss den erhaltenen Betrag dann nicht versteuern.
Bei Kindesunterhalt: Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Das Geld fließt an die Person, die sie betreut. Sobald kein Kindergeldanspruch mehr besteht, etwa bei volljährigen Kindern, kann der Unterhalt für sie von der Steuer abgesetzt werden. Solange der Kindergeldanspruch besteht, ist das Kind dagegen bereits steuerlich berücksichtigt – durch den Kinderfreibetrag oder die Kindergeldzahlung.
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