Erbrecht

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Erbrecht

Das Erbrecht ist als ein über Art. 14 Grundgesetz geschütztes Recht, einerseits Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen Todes zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden.

Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Das Erbrecht ist im Wesentlichen im fünften Buch des BGB geregelt.

Erbfolge

Zu unterscheiden ist bei der Erbfolge zwischen a.) der gewillkürten Erbfolge (der Erblasser, also der Vererbende, bestimmt frei, wer seine Erben sein sollen) und b.) der gesetzlichen Erbfolge (der Gesetzgeber hat in den §§ 1924 ff. BGB bestimmt, wer erben soll, wenn der Erblasser keinen Erben durch letztwillige Verfügung (z. B. Testament) bestimmt hat). In beiden Fällen treten die Erben die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an, sie „übernehmen“ also alle Rechte und Pflichten des Erblassers, § 1922 BGB (Universalsukzession). Setzt der Erblasser einen Erben ein und existieren daneben noch gesetzliche „Erben“, die testamentarisch allerdings nicht bedacht worden sind, steht diesen der sogenannte Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzlichen Erben können nur dann enterbt werden, wenn sie sich als erbunwürdig erwiesen haben, etwa indem sie dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder ihm gegenüber eine vergleichbar schwere Verfehlung begangen haben, vgl. § 2339 BGB.

Ehegattenerbrecht

Eine Besonderheit besteht beim Ehegattenerbrecht. Sein Erbrecht beruht auf gesonderten Vorschriften. Die Höhe des Erbrechts des Ehegatten bestimmt sich auch nach dem Güterstand (Tooltip: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebten.

Nicht dem Erbrecht unterliegen Rechtsgeschäfte mit denen der künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen oder Teile davon auf als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger überträgt (vorweggenommene Erbfolge). Derartige Verträge sind nicht typisiert. Sie kommen insbesondere aus steuerlichen Gründen oder im Rahmen langfristiger Nachfolgeplanungen in Betracht.

Unwirksame Testamente

Geht man davon aus, dass lediglich etwa 20 % der Deutschen über ein Testament verfügen und von diesen 20 % gut 90 % der Testamente missverständlich formuliert, unwirksam oder in anderer Weise streitbar sind, wird deutlich, dass zum Verfassen eines rechtssicheren Testaments – und damit zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Nachlass unter den Abkömmlingen oder Anderen  – dringend anwaltliche oder notarielle Beratung erforderlich ist.

Beratung erfolgt insbesondere im Bereich der (Unternehmens-)Nachfolgeplanung und -gestaltung. Hierbei arbeiten wir eng mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen um ein für Sie optimales Ergebnis – möglichst unter frühzeitiger Einbeziehung von Nachfolgern – zu erarbeiten.

Neben der Beratung ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit auch die Durchsetzung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen, wo nötig auch durch Führung eines Rechtsstreits.

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